Metallbau Staggenborg GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Metallbau Staggenborg GmbH
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden oder des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden oder des Lieferanten die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen bzw. die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden bzw. dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden bzw. mit dem Lieferanten.


§ 2 Vertragsschluss
I. Vertragsverhältnis zum Kunden:
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung sind allein die schriftliche Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung, sofern dem Kunden eine solche zugesandt wurde, maßgebend. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten:
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.


§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen - Skonto
I.Vertragsverhältnis zum Kunden:
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
(2) Wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialänderungen eintreten, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern. Die zugrunde liegenden Änderungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die in Rechnung gestellten Beträge ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten:
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Verein-barungen zwischen uns und unserem Lieferanten schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

§ 4 Lieferzeit
I.Vertragsverhältnis zum Kunden:
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, insbesondere also die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten:
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir be-rechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten - Dokumente
I. Vertragsverhältnis zum Kunden:
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Mit der Bereitstellung der Ware zur Verladung geht die Gefahr auf den Kunden über. Dieses gilt auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen und insbesondere auch dann, wenn wir die Versendungskosten übernommen haben.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung decken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(4) Für Transportschäden und den Verlust der Ware ist der Transportunternehmer verantwortlich. Diese Schäden sind in Anwesenheit des Transportunternehmers festzustellen und unverzüglich der Transportfirma und uns schriftlich bekannt zu geben.
II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten:
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.


§ 6 Mängelhaftung
I. Vertragsverhältnis zum Kunden:
(1) Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werbemäßigen Aussagen, Prospekten, Beratungen, sonstigen Beschreibungen über Leistungen, Maße, Gewichte, Verbrauchsdaten, Betriebskosten und dergleichen. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Übernahme einer Garantie z.B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.
(2) Wird ein Mangel durch unseren Kunden gerügt, hat unser Kunde unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Wird unseren Beauftragten diese Möglichkeit verwehrt, entfallen in Bezug auf die gerügten Mängel jegliche Gewährleistungsansprüche.
(3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
(4) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5) Bei Vorliegen eines Sachmangels steht es dem Verwender frei, nach seiner Wahl im Wege der Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern, wobei seitens des Bestellers eine angemessene Frist hinsichtlich der Nacherfüllung zu setzen ist.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen. Die Ausübung eines Rücktrittsrechts ist ausgeschlossen.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht.
(11) Bevor unser Kunde die von uns gelieferten Teile weiterverarbeitet oder einbaut, ist er verpflichtet, die gelieferten Teile auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und sie uns unverzüglich und noch vor der Weiterverarbeitung bzw. dem Einbau anzuzeigen. Unterlässt er diese Untersuchung oder die Anzeige, so haften wir wegen erkennbarer Mängel weder auf Gewährleistung noch auf Schadensersatz.
II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten:
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quanti-tätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.


§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Produkthaftung
(1) Im Falle einer Inanspruchnahme nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Bei einer Inanspruchnahme als Gesamtschuldner ist die Haftung im Innenverhältnis bei zu Gunsten der Fa. Krone hergestellten, gelieferten und vertriebenen Erzeugnissen der Höhe nach auf 10 Mio. Euro, in sonstigen Fällen auf 3 Mio. Euro, begrenzt.


§ 9 Eigentumsvorbehalte
(1) Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterla-gen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Ver-mischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 10 Annulierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlich eingetretenen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


§ 11 Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverlet-zung nicht zu vertreten hat.
(4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.


§ 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde oder der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden oder den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


§ 13 Verbraucherschlichtungsverfahren
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.


§ 14 Verbindlichkeit des Vertrages
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird sie durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Übrigen behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.

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